Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

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1.   Angebotsgrundlagen

1.1
Massgebend für die Lieferung und die Ausführung von Montagearbeiten sind in folgender Reihenfolge:

a.   Angebote, Auftragsbestätigungen, Werkverträge
b.   diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
c.   SIA-Normen Nr. 108, 118, 118/380
d.   Vorschriften und Normen NIN, NIV, Swisscom, EW
e.   Pläne und technische Angaben des Bestellers

1.2
Anlagebeschriebe, Entwürfe, Modelle, Zeichnungen und Berechnungen sind Eigentum des Unternehmens und dürfen ohne schriftliche Genehmigung weder vervielfältigt noch Drittpersonen zugänglich gemacht werden.

1.3
Angebote sind in Bezug auf Preise und Lieferfristen freibleibend. Lohn- und Materialpreisänderungen können in Rechnung gestellt werden.

1.4
Ein Auftrag wird üblicherweise schriftlich abgeschlossen. Dies ist jedoch nicht zwingend notwendig. Eine mündliche Auftragserteilung ist für beide Parteien ebenfalls rechtsverbindlich.

1.5
Wo nicht ausdrücklich spezifiziert, ist der Unternehmer in der Wahl des Fabrikats frei.

2.  Preise

2.1
Die Preise verstehen sich in Schweizer Franken zuzüglich Mehrwertsteuer.

2.2
Die Preise und Lieferungen verstehen sich, wenn nicht anders vermerkt, franko Baustelle.

2.3
Die Preise für Montagearbeiten verstehen sich inkl. Arbeitslöhne und Lieferungen der notwendigen Materialien bis zur Verwendungsstelle auf der Arbeitsstelle.

2.4
Allfällige Versetzungsschwierigkeiten (Reise, Verpflegung und Unterkunft) werden zusätzlich verrechnet.

2.5
Im Angebot enthaltene Richtbeträge gelten nicht als verbindlich. Die entsprechenden Lieferungen und Leistungen werden zu den Vertragseinheitspreisen und deren Konditionen in Rechnung gestellt.

3.  Eigentumsvorbehalt an gelieferten Produkten

3.1
Die vom Unternehmer hergestellten Arbeitsresultate bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der Leistungen und Lieferungen im Eigentum des Unternehmers.

Der Unternehmer ist berechtigt, den Eigentumsvorbehalt gemäss Art. 715 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (nachfolgend „ZGB“) im Eigentumsvorbehaltsregister am jeweiligen Wohnsitz bzw. statuarischen Sitz des Bestellers eintragen zu lassen. Der Besteller verpflichtet sich, auf Verlangen des Unternehmers umgehend sein schriftliches Einverständnis zur Eintragung eines Eigentumsvorbehalts zu geben.

4.  Arbeitsbedingungen

4.1
Der Ablauf der Bauarbeiten muss für die Montage ein ungehindertes, zweckentsprechendes und kontinuierliches Arbeiten ermöglichen.

4.2
Baustrom, Wasser, Gerüste, Lift- und Kranbenützung gehen zu Lasten des Bestellers.

4.3
Dem Unternehmer ist durch die Bauleitung in gegenseitiger Absprache ein abschliessbarer, trockener und gut beleuchteter Lager- und Arbeitsraum mit Netzsteckdose und guten Zubringermöglichkeiten kostenlos zur Verfügung zu stellen gemäss SIA-Norm 118/380. Muss die Unternehmung – vor Vollendung ihrer Arbeiten, ohne ihr Verschulden – auf Anordnung der Bauleitung in einen anderen Raum umziehen, kann sie für die ihr dadurch entstehenden Kosten Rechnung stellen.

5.  Zuschläge

5.1
Auf Wunsch des Bestellers geleistete Überzeit, Nacht- und Sonntagsarbeit wird inkl. allfälliger Gebühren in Rechnung gestellt.

5.2
Erschwerende Umstände, die beim Einreichen des Angebots nicht im Voraus ersehen werden konnten, teilt der Unternehmer dem Besteller sofort, nachdem sie festgestellt worden sind, mit den entsprechenden Mehrkosten mit.

5.3
Allfällige Mehrkosten für Reisezeit, Reisekosten, Deplacements sowie ausfallende Arbeitszeit, verursacht durch lokale Feiertage sowie durch bauseits veranlasste, nicht vorhergesehene Unterbrechungen der Arbeiten, werden in Rechnung gestellt.

5.4
Bauseitige Apparatelieferung:
Auspacken, Transport, Montage und Anschluss der nicht durch den Unternehmer gelieferten Apparate werden in Rechnung gestellt.

5.5
Muss der Unternehmer auf Anordnung der Bauleitung Anlageteile vorzeitig in Betrieb setzen, werden EW-Gebühren und allfällige weitere Umtriebe in Rechnung gestellt.

6.  Versand und Verpackung

6.1
Bei Lieferung:
Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers.
Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet. Wird sie ausnahmsweise als Eigentum des Unternehmers bezeichnet, so ist sie frachtfrei zurückzusenden.
Allfällige Verluste oder Schäden sind vom Empfänger feststellen zu lassen. Bei Autotransporten sind sie auf den Lieferscheinen zu vermerken und überdies dem Unternehmer sofort zu melden.

6.2
Restmaterialien bleiben bei Montagearbeiten Eigentum des Unternehmers.

6.3
Das Abladen, Magazinieren und Auspacken von bauseits gelieferten Apparaten und Beleuchtungskörpern sowie die Rücksendungen von allfälligem Packmaterial werden in Regie verrechnet.

7.  Regiearbeiten

7.1
Sofern bei Regiearbeiten nichts anderes vereinbart wird, werden jeweils die zur Zeit der Ausführung gültigen Ansätze in Rechnung gestellt und verstehen sich rein netto ohne Skonto.

7.2
Material- und Apparatepreise gelten ab Lager. Transport- kosten werden separat in Rechnung gestellt.

7.3
Zuschläge für Spezialwerkzeuge, wie z.B. Schlagbohr- maschine, Mauerfräse, Elektrohammer, werden pro Betriebsstunde verrechnet.

7.4
Die technische Bearbeitung wird grundsätzlich nach der SIA-Norm 108 verrechnet. Die Kosten von Kopien, Plankopien und anderen Reproduktionen sowie die Kosten von Mustern, welche der Auftraggeber verlangt, werden in Rechnung gestellt.

8.  Termine

8.1
Die Einhaltung der vereinbarten Ausführungstermine setzt rechtzeitige Abklärung und Übergabe von allen technischen Ausführungsunterlagen, Einhaltung von Lieferfristen durch die Unterlieferanten und rechtzeitige Fertigstellung der bauseitigen Vor- und Nebenarbeiten voraus.

8.2
Für unvorhergesehene Verzögerungen infolge höherer Gewalt, wie z.B. Streik, Mobilmachung, Krieg, Transport- störungen, kann der Unternehmer nicht haftbar gemacht werden.

8.3
Es steht dem Unternehmer frei, die Zahl und den zeitlichen Einsatz ihrer Arbeitnehmer zu bestimmen, sofern dadurch die Fertigstellung nicht in Frage gestellt wird.

8.4
Eine begründete, unverschuldete Überschreitung der Lieferzeit gibt dem Besteller kein Recht vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatzansprüche geltend zu machen.

8.5
Die Reklamationszeit für gestellte Forderungen beträgt
10 Tage ab Zustelldatum.

9.  Zahlungsbedingungen

9.1  Abschlagszahlungen (Akontozahlungen)/Teilzahlungen/
Vorauszahlungen:
Mit dem Arbeitsfortschritt können jederzeit auftragsbe-
gleitende Abschlags- oder Teilzahlungen verlangt werden. Die Zahlungsfrist für Abschlagszahlungen und Teilzahlungen beträgt 30 Tage ab Rechnungsstellung sofern schriftlich nichts anderes vereinbart ist. Der Unternehmer behält sich bei Nichteinhalten der Zahlungsfrist die Unterbrechung oder Einstellung der Arbeiten vor. Der Unternehmer ist in Ausnahmefällen berechtigt, vor Aufnahme und während der Ausführung der Arbeiten, eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.

9.2  Rechnungsstellung:
Die Rechnung erfolgt nach Abschluss des Auftrags. Sofern schriftlich nichts anderes vereinbart ist, beträgt die Zahlungsfrist 30 Tage ab Rechnungsstellung. Sofern schriftlich nichts anderes vereinbart ist, ist der Rechnungs- betrag zuzüglich MwSt. und ohne Abzüge wie Rabatt, Skonti etc. zu begleichen. Schriftlich vereinbarte besondere Zahlungskonditionen wie z.B. Rabatte werden bei der Rechnungsstellung berücksichtigt und in Abzug gebracht. Das Zurückhalten von Zahlungen wegen Gegenansprüchen aller Art ist ausgeschlossen. Befindet sich der Besteller mit einer Rechnung mehr als 10 Tage in Verzug, kann die Erbringung sämtlicher Leistungen ohne weitere Ankündigung unterbrochen werden. Der Besteller trägt sämtliche Kosten, die durch den Zahlungsverzug entstehen. Der Besteller verrechnet Schulden gegenüber dem Unternehmer nicht ohne dessen schriftliche Zustimmung mit eigenen Forderungen.

10. Garantie und Haftung

10.1
Für Lieferungen, Installationen und Montagen gelten die Garantiebestimmungen der SIA-Norm 118.

10.2
Für Fremdfabrikate gelten ausschliesslich die Garantie- und Lieferverpflichtungen der Herstellerfirmen.

10.3
Zeigen sich innerhalb der Garantiefrist Mängel, welche auf das Material oder auf eine unsachgemässe Ausführung zurückzuführen sind, so werden die Mängel durch den Unternehmer behoben und das Material im Umfang des Auftrags kostenlos ersetzt.

10.4
Bei unsachgemässer Behandlung der Anlageteile oder bei Einwirkung durch Drittpersonen erlischt die Garantie.

10.5
Für bauseitige Lieferungen wird jede Haftung abgelehnt.

10.6
Der Unternehmer übernimmt keine Haftung für verspätete Lieferungen der Ware und Anlagen, sofern die Verspätung durch einen Dritten oder höhere Gewalt verursacht wurde. Die Haftung für Schäden oder Folgeschäden aufgrund von unsachgemässer Anwendung der Waren von Kunden oder Drittpersonen wird durch den Unternehmer vollumfänglich ausgeschlossen.

10.7
Bei nicht vom Unternehmer konzipierten Anlagen, Schemas und Zeichnungen übernimmt der Unternehmer für das richtige Funktionieren weder Haftung noch Garantie.

10.8
Sind bei einer Installation Bohrungen, Durchbrüche oder Spitzarbeiten notwendig, so hat der Auftraggeber dem Unternehmer die notwendigen aktuellen Pläne bzw. Informationen über vorhandene UP-Installationen zu geben. Für Schäden oder Folgeschäden, welche infolge fehlenden oder falschen Angaben entstehen, übernimmt der Unternehmer keine Haftung.

10.9
Ist im Gebäude Asbest in irgendwelcher Form vorhanden, ist es Aufgabe des Bestellers, den Unternehmer darauf hinzuweisen. Mehrkosten für die fachgerechte Entsorgung gehen zu Lasten des Bestellers. Für Probleme, welche im Zusammenhang mit Asbeststoffen entstehen, kann der Unternehmer nicht haftbar gemacht werden.

11. Verbindlichkeit

11.1
Vorstehend aufgeführte Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind integrierender Bestandteil des Angebots.

11.2
Anders lautende Vereinbarungen haben nur in schriftlicher Form Gültigkeit.

12. Streitbeilegung

Entstehen unter den Parteien über die Anwendung, Auslegung und Durchführung dieser AGB Differenzen oder Streitigkeiten, so wird vorerst in guten Treuen versucht diese einvernehmlich beizulegen.

13. Gerichtsstand und Anwendbares Recht

Gerichtsstand für Streitigkeiten ist Sitz des Unternehmens. Auf die AGB findet schweizerisches Recht Anwendung.

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